Die von einem Gasversorger aus dem Main-Kinzig-Kreis in Sonderverträgen für Erdgas benutzte Preisanpassungsklausel: „(Der Gasversorger …) wird den Erdgaspreis unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt in der Regel zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres festsetzen. Preisänderungen zu anderen